Thomas Karnasch,Zum Scheerenberg 2, 37186 Moringen
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Rintheimer Querallee 11,
76131 Karlsruhe
Betrifft :
Verfassungsbeschwerde gegen den sogenannten Anwaltsprozess(Anwaltszwang) bei
erstinstanzlichen Verfahren zur Behandlung bei Gericht, z.B. Landgerichten.
= Hierzu ist doch sicherlich ein gewisses Grundsatzurteil zu erwarten,eben wegen der
erheblichen gesellschaftlichen Bedeutung !
Weshalb ich das Bundesverfassungsgericht um tatkräftige Unterstützung bitten darf !
Liebe Damen & Herren am Bundesverfassungsgericht,
der Ihnen sicherlich bekannte international anerkannte Philosoph Thomas Karnasch,
legt hiermit Verfassungsbeschwerde gegen besonders den sogenannten Anwalts-
prozess(Anwaltszwang) bei Verfahren in 1.Instanz bei u.a. Landgerichten ein !
Die Absurdität sozusagen in Bezug auf den Anwaltszwang spiegelt sich besonders
dadurch wieder,wenn,wie gegenüber meiner Person schon mehrmals geschehen z. B.
das Landgericht Göttingen schreibt :
"muss mindestens von einem Anwalt unterschrieben sein."
Bei sogenannten zweitinstanzlichen Verfahren - also z.B. nach eingelegtem Widerspruch
infolge eines sozusagen in erster Instanz verlorengegangenen Gerichtsverfahrens - ist die
gewisse Auferlegung der Hinzuziehung eines Anwaltes auch nicht so ganz als in Ordnung
einzustufen.
= Zwar ist wohl in der überwiegenden Mehrheit der betreffenden Verfahren bei Gericht
davon auszugehen,dass das vorausgegangene Verfahren in erster Instanz möglicherweise
aus Gründen eines fehlenden Anwalts sozusagen verlorenging.
= Natürlich könnte es dennoch vorkommen,dass ein Verfahren in 1. Instanz bei
Gericht sozusagen verloren geht,an dem sogar der Anwalt die Verantwortung trägt.
Zu solchen oder ähnlichmöglichen Begebenheiten müssten wohl manche Gesetze um
die anwaltliche Vertretung bei Gericht neu überdacht werden bzw. neu geregelt werden.
Letztendlich ist aber der generelle Anwaltsprozess(Anwaltszwang) in erstinzstanz-
lichen z.B. bei Landgerichten durchzuführenden Verfahren auch als Verstoß gegen die
Meinungsfreiheit einzuordnen !
Umso mehr,da eine gesetzlich auferlegte Hinzuziehung einer anwaltlichen Vertretung
doch in keinster Weise eine Garantie in Bezug auf sozusagen das ordnungsgemäße
Auftreten, bzw. das ordnungsgemäße Vertreten -gegenüder- eines Mandanten bei
Gericht, bzw. den notwendigen vorgerichtlichen Ausarbeitungsprozessen unter
tatkräftiger Mitwirkung von den Mandanten bedeuten kann !
In dem Verfahren ( 6 S 53/08 ) vom Juni 2008 vor dem Landgericht Göttingen
wurde mein eingelegter Widerspruch gegen das erstinstanzliche Verfahren vor dem
Amtsgericht Northeim ( 3 C 708/07 ) dennoch ohne anwaltliche Unterschrift
angenommen, bzw. durchgeführt ( vielleicht ) !
Und dennoch :
"hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen am 12.06.2008 durch die
Vizepräsidentin des Landgerichts Marahrens sowie die Richter am Landgericht
Küttler und Klenke beschlossen :
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgericht Northeim vom
10.04.2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen,weil das Rechtsmittel
nicht durch einen Rechtsanwalt und damit nicht in zulässiger Weise eingelegt
worden ist ( § 522 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 ZPO,§ 97 ZPO)".
= Eigentlich ist nicht nur diese oben geschilderte Annahme eines Berufungs-
verfahrens ohne die vorgeschriebene anwaltliche Unterschrift in gewisser Weise ein Skandal !
= Schließlich wird auch über dieses Beispiel angedeutet,dass die Justiz der
Bundesrepublick Deutschland in vielerlei Zusammenhänge in gewissem Sinne ein
erschreckend korrumpiertes System darstellt !
Natürlich muss weiter angemerkt werden,dass die sich in einem System befindlichen
Menschen durchaus der relativen Gefahr in gewissem Sinne ausgesetzt sind,sich
darin nach einer gewissen Zeit mehr oder wenig im Kreis zu drehen !
Also möglicherweise -natürlich- mit der Zeit die Aufmerksamkeit bzw. die
Aufnahmefähigkeit doch relativ erheblich nachlassen kann !
Weshalb es eigentlich unverzichtbar ist,gerade die lebenswichtige Justiz immer
wieder neu zu überdenken bzw. aufzuarbeiten !!!
Moringen,den 28.09.2011
Mit freundlichen Grüßen Thomas Karnasch,international anerkannter Philosoph
Anwaltsprozess ( Wikipedia)
Unter Anwaltsprozess versteht man ein zivilgerichtliches Verfahren, bei dem sich die Parteien durch einen bei dem jeweiligen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, d. h., sie können ohne diesen Anwalt den Prozess weder als Kläger noch als Beklagter führen und werden in der mündlichen Verhandlung behandelt, als wenn sie nicht erschienen wären. Es ermangelt dem Nicht-Anwalt in diesen Fällen an der sogenannten Postulationsfähigkeit: Sie können keine wirksamen Prozesserklärungen abgeben. Bei einer einverständlichen Scheidung genügt es, wenn der antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten ist.In Bezug auf Anwaltsprozesse spricht man auch vom Anwaltszwang, besser: Anwaltserfordernis. Anwaltszwang / Anwaltserfordernis einerseits und Selbstvertretung andererseits gehören von jeher zu den heißen Eisen in der Rechtspolitik. Es gibt auch Länder ohne Anwaltszwang.
Ob die Pflichtverteidigung im Strafprozess dem Anwaltszwang entspricht, ist nach dem Wortlaut naheliegend, weil dem Angeklagten notfalls gegen seinen Willen ein Pflichtverteidiger aufgezwungen wird. Ausgehend vom Zivilprozess fällt aber unter Anwaltszwang nur die Prozessvertretung, während der Verteidiger im Strafprozess lediglich der „Beistand“ des Beschuldigten ist.
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Anwaltszwang vor verschiedenen Gerichten [Bearbeiten]
Anwaltsprozesse sind vor dem Amtsgericht die Ehesachen einschließlich der Folgesachen, Verfahren über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht und die entsprechenden Verfahren bei Lebenspartnerschaften, Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht (mit Ausnahme gewisser familiengerichtlicher Verfahren) und vor dem Bundesgerichtshof. In Anwaltsprozessen muss das Gericht einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beiordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b ZPO).Geregelt ist der Anwaltsprozess in den §§ 78 bis § 78c ZPO.
Vor den Amtsgerichten, Arbeits- und Sozialgerichten sowie vor den Verwaltungsgerichten bestehen besonders geregelte Ausnahmen vom Anwaltszwang. Vor dem Bundesfinanzhof können sich Parteien auch nicht selbst vertreten, sondern müssen sich durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Es obliegt jedoch der Besonderheit nach dem Steuerberatungsgesetz und der Finanzgerichtsordnung, dass dies nicht nur Rechtsanwälte, sondern auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sein dürfen (vgl. § 62 FGO).
Vor dem Bundesverfassungsgericht besteht ein Anwaltszwang nur für die mündliche Verhandlung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Geschichte des Anwaltszwanges [Bearbeiten]
Der Anwaltszwang blickt auf eine bewegte Rechtsgeschichte zurück. Das historische Recht kannte keinen Anwaltszwang, er war sogar unzulässig. In einer wechselvollen Geschichte entstand mit Inkrafttreten der Zivilprozessordnung vom 1. Oktober 1879 der so genannte Anwaltszwang, der anschließend Gegenstand heftiger Auseinandersetzungen war.Im Dritten Reich war die Anwaltschaft ohnehin eingebunden in ein System der Gleichschaltung mit Gericht und Staatsanwaltschaft. Außerdem entstanden zahlreiche Sondergerichte. Nach dem Zweiten Weltkrieg hat der Anwaltszwang den ursprünglichen Inhalt des § 78 ZPO mit einigen Einschränkungen für den Parteiprozess beibehalten.
Nach langen Phasen der Ruhe flammte die Diskussion um Für und Wider den Anwaltszwang immer wieder auf: Die Gegner des Anwaltszwanges verwahren sich gegen die Einschränkung der persönlichen Freiheit durch eine Anwaltsfessel. Sie berufen sich auf eine unsoziale Scheidewand zwischen dem Gericht und den Prozessparteien. Außerdem halten sie den Anwaltsprozess für kostspieliger, langsamer und umständlicher als die unmittelbare Selbstvertretung vor Gericht. Die Befürworter des Anwaltszwanges betrachten ihn als Wohltat für die rechtsunkundige Partei und für eine Verbesserung des Rechtsschutzes.
Eine Änderung hat der Meinungsstreit nicht herbeigeführt. Die Verfassungsmäßigkeit des Anwaltszwanges haben bisher weder das Bundesverfassungsgericht noch der Bundesgerichtshof in Zweifel gezogen.
Der attraktive Berufsstand des Rechtsanwaltes hat jedoch im Laufe der Zeit mit 155.679 Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen (Stand 1. Januar 2011)[1] zu einer Anwaltsschwemme geführt, die schwierige wirtschaftliche Rahmenbedingungen für den Anwaltsnachwuchs schafft.
Siehe auch [Bearbeiten]
Literatur [Bearbeiten]
- Bruno Bergerfurth: Der Anwaltszwang und seine Ausnahmen. Verlag Giesekind, Bielefeld 1981, ISBN 978-3769406986.