REchtsbeugung und Strafvereitelung im Amt
Kommentar:
Die Darstellung der FR und des Dr. E. Haferbeck wird vom V§V n.e.V. durch unzählige Verfahren unter Beweis gestellt. Dem ist nicht mehr viel hinzuzufügen.
Donnerstag, 29. November 2001 - 14:30 Uhr
Rechtsbeugungen sind in der deutschen Justiz nicht ungewöhnlich (Dr. Haferbeck)
Zu «Urkundenfälschung durch Staatsanwälte "nicht widerrechtlich" (FR vom 9. Oktober 2001)»: Der Vorgang beweist einmal mehr, welche erheblichen Straftaten innerhalb der Justiz begangen werden. Wir betonen, dass solche Vorgänge, nämlich der Schutz von Angehörigen der öffentlichen Rechtspflege und der Notariate, zur Normalität in der deutschen Justiz gehören.
Schwerpunkt von Justizkriminalität, in denen Behörden- und Justizangehörige sowie auch besonders wichtige Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens mittels Straftaten geschützt werden, sind in München, Köln, Frankfurt,Karlsruhe, Wuppertal, Lübeck und Schwerin festzustellen. Diese Strafvereitelungen im Amt (Paragraf 258aStrafgesetzbuch) neben der Rechtsbeugung (Paragraf 339 StGB) gehen sogar soweit, dass engagierte Bürger, die solche Zusammenhänge aufgedeckt und angezeigt haben, strafrechtlich verfolgt werden. Einher gehen diese justiziellen Straftaten mit Psychiatrisierungsversuchen. Das Sich - gegenseitige - Decken in Justizkreisen ist die Regel, nicht die Ausnahme. Dies dient allein der Vertuschung.
Wenn die FR-Mitarbeiterin richtigerweise im Kommentar von "Zweierlei Maß" spricht und den Vorwurf der Rechtsbeugung als einen der schlimmsten Vorwürfe gegenüber einem Richter oder Staatsanwalt einordnet, mag dem nicht widersprochen werden. Der Bundesverband zum Schutz vor Rechtsmissbrauch (BSR) hat in etlichen Fällen mittlerweile Strafanträge gegen Behörden- und Justizangehörige wegen der Bildung und Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung gemäß Paragraf 129 StGB erstattet, da es sich hier um absprachegemäße Tathandlungen von Volljuristen handelt, die sich nicht auf Irrtümer (vermeidbarer und unvermeidbarer Verbotsirrtum gemäß den Paragrafen 16 und 17 StGB) herausreden können.
Ohne die Aktenlage zu kennen, kann ich hier mit Überzeugung unterstellen, dass diese Einstellung gegen zwei Staatsanwälte der hessischen Generalstaatsanwaltschaft, einer weisungsgebundenen reinen Politbehörde im Übrigen (die unzutreffenderweise als Fachaufsichtsbehörde der Staatsanwälte gilt), von allen mitgetragen wird,da solche brisanten Vorgänge abgesprochen werden, vor allem mit der Leitung der Behörde wie auch mit dem
politischen Hinterfeld (mindestens dem weisungsgebenden Justizministerium). Insofern ist die rhetorische Frage des Justiz-Thrillers «Bundesdeutsche (Justiz-)Behörden - eine kriminelle Vereinigung?», (Echo-Verlag Göttingen 1994) längst mit Ja zu beantworten.
Die neuerliche Strafgesetzbuch-Kommentierung hat sich längst auf die ständigen, routinemäßig ablaufenden Rechtsbeugungen innerhalb der Justiz eingestellt. Im Standard-Kommentar zum StBG (Tröndle/Fischer, 50, neu bearbeitete Auflage, München 2001) steht zur Rechtswidrigkeit der Rechtsbeugung geschrieben: "Das praktische Bild bewusster Verstöße gegen Rechtsnormen prägen nicht Fälle rechtsfeindlicher Entscheidungen gegen‚elementare Rechtsgrundsätze', sondern eher leichte Fälle bewusst unvertretbarer Verfahrensbehandlung, teils zur Arbeitser-leichterung, teils zur Erreichung ‚gerechter' Ergebnisse; dem Ansehen und der Autorität des Rechtsstaats sind auch sie abträglich." Die Justiz würde bei Straftaten dieser Schwere, die allein mit Freiheitsstrafe und nicht mehr auch mit Geldstrafe bedroht sind, gegenüber juristischen Laien, also normalen straffällig gewordenen Bürgern die volle Härte des Gesetzes anwenden: Ausstellung eines Haftbefehls, sofortige Inhaftierung, Entfernung vom Arbeitsplatz wegen bestehender Wiederholungsgefahr, Anklageerhebung.
Hier wird die Öffentlichkeit vor dem Hintergrund des Artikels 3 I Grundgesetz ("Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich") vergeblich auf eine ordnungsgemäße Bearbeitung durch die Justiz warten müssen - zur Politik hat sich längst die Justizverdrossenheit gesellt, dies erlebt der BSR jeden Tag an konkreten Fällen.
Dr. Edmund Haferbeck, 1. Vorsitzender Bundesverband zum Schutz vor Rechtsmissbrauch e.V. Schwerin (Quelle: Frankfurter Rundschau vom 26.10.2001).
Korrektur § 336 -> 339 StGB und Fettungen V§V n.e.V. Ref III