Internationaler Strafgerichtshof
IStGH |
Logo des Internationalen Strafgerichtshofs |
Flagge der Vereinten Nationen |
Englische Bezeichnung |
International Criminal Court (ICC) |
Französische Bezeichnung |
Cour pénale internationale (CPI) |
Sitz der Organe |
Den Haag, Niederlande
|
Vorsitz |
Richter Sang-Hyun Song (Südkorea), Präsident des Internationalen Strafgerichtshofs |
Oberorganisation |
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen |
www.icc-cpi.int
|
Der
Internationale Strafgerichtshof (
IStGH;
französisch Cour pénale internationale,
CPI;
englisch International Criminal Court,
ICC) ist ein ständiges internationales
Strafgericht mit Sitz in
Den Haag (
Niederlande). Seine Zuständigkeit umfasst vier Delikte des
Völkerstrafrechts, nämlich
Völkermord,
Verbrechen gegen die Menschlichkeit,
Kriegsverbrechen und
Verbrechen der Aggression.
Das letztgenannte Delikt hat erst im Juni 2010 eine vertragliche
Definition erfahren, die allerdings bislang noch nicht in Kraft getreten
ist, sodass dieses Delikt in der Gerichtsbarkeit des IStGH derzeit
keine Anwendung findet.
Der IStGH ist eine
Internationale Organisation, deren Beziehung zu den
Vereinten Nationen über ein
Kooperationsabkommen geregelt ist. Er ist nicht mit dem umgangssprachlich als „UN-Kriegsverbrechertribunal“ bezeichneten
Internationalen Strafgericht für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) bzw. dem
Internationalen Strafgericht für Ruanda (ICTR) zu verwechseln.
Präsident des Gerichtes mit über 300 Mitarbeitern ist seit dem 11. März 2009 der
südkoreanische Richter
Sang-Hyun Song. Die Stelle des Registrars als oberster Verwaltungschef hatte 2003–2008
Bruno Cathala inne; seit dem 17. April 2008 ist dies
Silvana Arbia.
[1]
Statut
Das Gebäude des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag
Die Grundlage des IStGH ist das so genannte
Rom-Statut.
Der Gerichtshof kann nur über Individuen und nicht über Staaten zu
Gericht sitzen. Ausführliche Definitionen der Tatbestände Völkermord,
Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sind in den
Artikeln 6, 7 und 8 des Statuts aufgeführt. Bei einem Arbeitstreffen der
Vertragsstaaten in
Kampala
(Uganda) wurde im Juni 2010 ein Entwurf der Definition sowie die
Umstände, unter denen das Gericht die entsprechende Zuständigkeit
ausüben darf, beschlossen.
[2][3]
Zudem konnte die Forderung nach universeller Zuständigkeit nicht
durchgesetzt werden. Zur Rechenschaft gezogen werden kann ein Täter
grundsätzlich nur dann, wenn er einem Staat angehört, der das Statut
ratifiziert hat, wenn die Verbrechen auf dem
Territorium eines solchen Vertragsstaates begangen wurden, oder durch einen Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
Das IStGH-Statut enthält Regelungen zum
Straf-,
Strafprozess-,
Strafvollstreckungs-,
Gerichtsorganisations-,
Rechtshilfe- und
Auslieferungsrecht.
Kerngrundsätze des IStGH sind:
Im Statut sind grundlegende
Strafrechtsprinzipien verankert, z. B. die Grundsätze des
Rückwirkungsverbotes (
nullum crimen sine lege) und des Verbotes der
Doppelbestrafung (
ne bis in idem). Die
Anklagebehörde kann
Ermittlungsverfahren kraft Amtes einleiten.
Geschichte
Im Gegensatz zu den anderen Internationalen Strafgerichtshöfen
für Jugoslawien und
für Ruanda
ist dieser Gerichtshof durch einen internationalen Vertrag ins Leben
gerufen worden (nicht durch einen Beschluss des Sicherheitsrats). Dies
verleiht dem Gerichtshof eine besonders hohe Legitimität. Das Rom-Statut
wurde am 17. Juli 1998 mit 120 Ja-Stimmen gegen sieben Nein-Stimmen bei
21 Enthaltungen von der UN-Bevollmächtigtenkonferenz in
Rom
angenommen. Kurz nach Hinterlegung der 60. Ratifikationsurkunde ist das
Rom-Statut am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Die feierliche
Vereidigung der ersten 18
Richter fand am 11. März 2003 statt. Erster Chefankläger ist
Luis Moreno-Ocampo.
Die erste Verhandlung fand im Januar 2009 im Verfahren der Anklage gegen
Thomas Lubanga statt.
[4] Ihm wird zur Last gelegt, als Gründer und Führer der bewaffneten
Miliz Union des Patriotes Congolais in der
Demokratischen Republik Kongo Kinder zwangsrekrutiert
und in kriegerischen Auseinandersetzungen eingesetzt zu haben. Sein
Verurteilung am 14. März 2012 war der erste Schuldspruch des Gerichts.
Die Strafbemessung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.
[5] Weitere Verfahren laufen. Ende 2009 wurde auch in der Sache
Germaine Katanga und
Mathieu Ngudjolo Chui verhandelt.
[6]
Zur wissenschaftlich-methodischen Fundierung erarbeitet der IStGH
unter dem Namen „Legal Tools-Projekt“ (LTP) unter anderem eine
völkerstrafrechtliche
Datenbank.
Damit soll auf mittlere Sicht die Anwendung der Straftatbestände
Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen
international vergleichbarer werden. Bekannte Kooperationspartner dafür
sind das
Norwegian Center for Human Rights in
Oslo, die britischen Universitäten
Nottingham und
Durham, das
Internationale Forschungs- und Dokumentationszentrum Kriegsverbrecherprozesse der
Philipps-Universität Marburg und die
Universität Graz sowie das niederländische
Asser Institute.
[7] Technisch beraten wird das LTP von dem
Institut für Rechtsinformatik der
Universität des Saarlandes. Dort wird u. a. auch die CaseMatrix, ein Expertensystem, für den IStGH technisch entwickelt.
[8]
Am 14. Juli 2008 hat Luis Moreno-Ocampo, der Chefankläger des
Internationalen Strafgerichtshofs, erstmals gegen ein amtierendes
Staatsoberhaupt, den
sudanesischen Staatschef
Umar Hasan Ahmad al-Baschir, Haftbefehl wegen
Völkermordes,
Verbrechen gegen die Menschlichkeit und
Kriegsverbrechen beantragt.
[9] Das Gericht gab diesem Antrag am 4. März 2009 nur teilweise statt und stellte einen
Haftbefehl wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen aus.
[10]
2010 umfasste der Haushalt des Internationalen Strafgerichtshofs rund 103,6 Millionen
Euro. Nach Japan war Deutschland mit 12,7 Prozent (13,6 Millionen Euro) der zweitgrößte Beitragszahler.
Im November 2011 wurde bekannt, dass sich die Unterzeichnerstaaten des
Römischen Statuts auf die Nominierung von
Fatou Bensouda
als nächste Chefanklägerin des IStGH geeinigt haben. Ihre Ernennung
wurde am 1. Dezember 2011 eingereicht. Die offizielle Wahl erfolgte am
12. Dezember 2011.
[11]
Sitz
Der Sitz des Internationalen Strafgerichtshofs befindet sich
gegenwärtig an der Ecke Maanweg/Regulusweg im Den Haager Stadtteil Laak
in einem als
De Arc bezeichneten Bürogebäude, das im Besitz der Firma
ING Real Estate
ist. Die entsprechenden Mietzahlungen werden bis 2012 von den
Niederlanden und anschließend von der Gemeinschaft der Vertragsstaaten
geleistet. Da dieses Gebäude die Anforderungen, die durch die
Aktivitäten des Gerichts entstehen, insbesondere hinsichtlich der Lage,
der Sicherheit und der räumlichen Ausstattung nur unzureichend erfüllt,
ist ab Mitte 2012 auf dem Gelände der Alexanderkaserne im Stadtteil
Scheveningen die Errichtung eines Neubaus geplant. Dieser soll ab Ende
2015 als dauerhafter Sitz des Gerichts fungieren. Die Finanzierung
erfolgt durch einen zinsgünstigen Kredit mit langer Laufzeit durch die
Niederlande an die Gemeinschaft der Vertragsstaaten. Die Niederlande
stellen darüber hinaus das Grundstück für den Neubau kostenfrei zur
Verfügung.
Unterzeichnerstaaten
Bisher (April 2012) sind 121 Staaten dem
Rom-Statut zum Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) beigetreten:
Dunkelgrün: IStGH-Mitgliedstaaten
Hellgrün: Staaten die vor kurzem beigetreten sind und für welche das Statut demnächst in Kraft tritt (Guatemala)
Orange: Staaten die das Statut unterzeichnet haben aber bisher noch kein Mitgliedstaat geworden sind
- in Afrika 33 Staaten, nämlich Benin, Botswana, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Kap Verde, Kenia, die Komoren, die Demokratische Republik Kongo, die Republik Kongo, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauritius, Namibia, Niger, Nigeria, Sambia, Senegal, die Seychellen, Sierra Leone, Südafrika, Tansania, Tschad, Tunesien, Uganda und die Zentralafrikanische Republik,
- in Amerika 28 Staaten, und zwar Antigua und Barbuda, Argentinien, Barbados, Belize, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Dominica, die Dominikanische Republik, Ecuador, Grenada, Guatemala, Guyana, Honduras, Kanada, Kolumbien, Mexiko, Panama, Paraguay, Peru, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago, Uruguay und Venezuela,
- in Asien 11 Staaten, nämlich Afghanistan, Bangladesch, Japan, Jordanien, Kambodscha, die Malediven, die Mongolei, Osttimor, die Philippinen, Südkorea und Tadschikistan,
- in Europa 41 Staaten, und zwar Albanien, Andorra, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, die Republik Moldau, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, die Schweiz, Serbien, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern sowie
32 andere Staaten unterzeichneten den Vertrag, ratifizierten ihn aber nicht, dies sind
- Ägypten, Algerien, Angola, Armenien, die Bahamas, Bahrain, die Elfenbeinküste (hat jedoch die Gerichtsbarkeit des IStGH akzeptiert), Eritrea, Guinea-Bissau, Haiti, Iran, Israel*, Jamaika, Jemen, Kamerun, Kuwait, Kirgisistan, Marokko, Monaco, Mosambik, Oman, Russland, die Salomonen, São Tomé und Príncipe, Simbabwe, Sudan*, Syrien, Thailand, die Ukraine, die Vereinigten Arabischen Emirate, die Vereinigten Staaten* und Usbekistan.
Mit einem Asterisk (*) bezeichnete Staaten haben ihre Unterzeichnung
zurückgezogen: Sie haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als
dem Verwahrer des Statuts mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtigen, das
Statut zu ratifizieren.
Von den 193 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sind damit 120 dem
Statut beigetreten (die Cookinseln sind kein UN-Mitgliedstaat), 32
haben es unterzeichnet, aber nicht ratifiziert (von denen hat die
Elfenbeinküste die Gerichtsbarkeit des IStGH akzeptiert), und 41 haben
das Statut nicht unterzeichnet.
Derzeitige Richter
Internationale Akzeptanz
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Befürwortung des IStGH
Um eine Verwirklichung des IStGH auch gegen den Widerstand der USA und anderer Staaten haben sich insbesondere die Länder der
Europäischen Union
bemüht, da es der EU wie auch den anderen Unterzeichnerstaaten ein
wichtiges Anliegen ist, derart schwere und schreckliche Verbrechen wie
Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
auch auf internationaler Ebene durch ein unabhängiges Gericht ahnden zu
können. Andernfalls wäre man immer an den oft schwer erzielbaren Konsens
im UN-Sicherheitsrat und die nationale Strafverfolgung gebunden. Die
Straftatbestände, die in die Zuständigkeit des IStGH fallen, berühren
wegen ihrer Schwere die Internationale Gemeinschaft als Ganzes. Die
Einführung eines international tätigen Strafgerichtshofes stärkt
folglich das UN-System.
Eine wesentliche Rolle bei der Durchsetzung des IStGH hatte auch die
Coalition for an International Criminal Court (CICC), ein Zusammenschluss von weltweit mehr als 1.500
nichtstaatlichen Organisationen, die 1995 vom
World Federalist Movement initiiert wurde. Die CICC wurde zum Teil von der EU finanziert.
Ablehnung des IStGH
Härtester Gegner des IStGH sind die
USA. Die
US-Regierung
hat im Jahr 2000 das Statut des IStGH unterzeichnet, aber schon 2002
die völkerrechtlich unübliche, aber zulässige Rücknahme der
Unterzeichnung erklärt. Bill Clinton erklärte dazu, dass er das
Rom-Statut nicht ratifizieren wollte, solange den Vereinigten Staaten
keine ausreichende Möglichkeit geboten wird, den Internationalen
Strafgerichtshof und dessen Funktionsweise über einen längeren Zeitraum
zu überprüfen.
[12] Durch den Abschluss
bilateraler
Verträge mit IStGH-Vertragsparteien und anderen Staaten versuchen die
USA, eine Überstellung von US-Staatsangehörigen an den IStGH vorsorglich
auszuschließen. 2002 wurde der
American Service-Members’ Protection Act rechtskräftig, der den
US-Präsidenten implizit
dazu ermächtigt, eine militärische Befreiung von US-Staatsbürgern
vorzunehmen, die sich in Den Haag vor dem IStGH verantworten müssten.
Eine Zusammenarbeit mit dem Gericht wird US-Behörden verboten. Zudem
kann allen Staaten, die nicht Mitglied der
NATO sind und das Statut ratifizieren, die
US-Militärhilfe gestrichen werden.
Weitere Staaten, die das Rom-Statut nicht ratifiziert haben, sind die
Volksrepublik China,
Indien,
Irak,
Iran,
Israel,
Kuba,
Nordkorea,
Pakistan,
Russland,
Syrien,
Saudi-Arabien,
Sudan und die
Türkei. Die
Tschechische Republik, die sich lange gegen eine Ratifizierung gesträubt hatte, führte diese im Vorfeld ihrer
EU-Ratspräsidentschaft im Oktober 2008 durch.
[13]
2010: Erste Überprüfungskonferenz des IStGH (Kampala)
Im Juni 2010 tagte in
Kampala (Uganda) die erste Überprüfungskonferenz des IStGH (englisch: „Review Conference of the Rome Statute“).
[14][15] Ziel der Konferenz war es, unter anderem, das bisher ausgesparte
Verbrechen der Aggression
in das Römische Statut zu integrieren. Es gelang eine Einigung sowohl
über die Definition als auch über die Bedingungen der Ausübung der
Gerichtsbarkeit für das Verbrechen der Aggression in Umsetzung des
Mandats von Art. 5 Abs. 2 IStGH-Statut.
[16][17]
Die USA schickten zur ersten Überprüfungskonferenz des IStGH eine
Beobachterdelegation. Sie wollte vor allem „verhindern, dass die
Anklagebehörde auf eigene Faust ermitteln kann, wenn sie ein
Aggressionsverbrechen zu erkennen meint – also militärische Gewalt gegen
einen Staat, die offensichtlich gegen die UN-Charta verstößt. Hinter
dem Streit um den Straftatbestand des
Angriffskrieges
steckt […] immer auch die Debatte um die ‚Gleichheit vor dem
Völkerrecht‘ und um die Frage, ob politisch einflussreiche Nationen sich
dem Gerichtshof auf Dauer entziehen können“.
[18]
Deutschland wurde in Kampala durch
Markus Löning,
Beauftragter für Menschenrechtspolitik und humanitäre Hilfe, vertreten.
[19]
Literatur
- Markus Benzing: The Complementarity Regime of the International
Criminal Court: International Criminal Justice between State Sovereignty
and the Fight against Impunity. In: Max Planck Yearbook of United Nations Law. Bd. 7, 2003, ISSN 1389-4633
, S. 591–628 (PDF; 3912 kB
).
- Mandana Biegi: Die humanitäre Herausforderung: Der International Criminal Court und die USA. Nomos, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0690-8.
- Mandana Biegi: »So Long as There Is Breath in Me«. Warum die
Vereinigten Staaten kein Vertragsstaat des Internationalen
Strafgerichtshofs werden und der Rest der Welt heimlich erleichtert ist. In: Vereinte Nationen. Bd. 54, 2006, ISSN 0042-384x
, S. 160–163.
- Hermann-Josef Blanke, Claus Molitor: Der Internationale Strafgerichtshof. In: AVR, Bd. 39 (2001), S. 142–169.
- Andreas Bummel: Meilenstein des Völkerrechts – Der Internationale Strafgerichtshof. In: Mainzer Zeitschrift für Jurisprudenz. Nr. 1, 2001, ISSN 1615-5025
, abrufbar unter www.bummel.org
.
- Eleni Chaitidou, Rechtsprechungsübersicht: Aktuelle Entwicklungen am Internationalen Strafgerichtshof, Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS) 11/2010, 726 (pdf-Datei)[2]
- Philippe Currat: Les crimes contre l'humanité dans le Statut de la Cour pénale internationale. Brüssel: Bruylant, 2006, ISBN 2-8027-2213-1.
- Nicole Deitelhoff: Angst vor Bindung? Das ambivalente Verhältnis von Demokratien zum Internationalen Strafgerichtshof. In: HSFK Standpunkte. Nr. 5, 2002 (PDF; 373 kB
).
- Norbert Eitelhuber: Der Streit um den Internationalen Strafgerichtshof. Vortragsmanuskript (PDF; 136 kB
).
- Hatem Elliesie: Die Darfur-Krise im Sudan und das Völkerrecht:
Eine Herausforderung für die Vereinten Nationen (UN) und den
Internationalen Strafgerichtshof (ICC). In: Verfassung und Recht in Übersee (Law and Politics in Africa, Asia and Latin America). Bd. 40, Nr. 2, 2007, ISSN 0506-7286
, S. 199–229.
- Jan C. Harder: Ein Jahr nach Verabschiedung des Statuts von Rom: Jubiläum einer Hoffnung. in S+F 1/2000, Vierteljahresschrift für Sicherheit und Frieden und Jana Hasse u. a. (Hrsg.): Humanitäres Völkerrecht – Politische, rechtliche und strafgerichtliche Dimensionen. Baden-Baden: Nomos, 2001, ISBN 3-7890-7174-9.
- Helmut Kreicker: Immunität und IStGH: Zur Bedeutung völkerrechtlicher Exemtionen für den Internationalen Strafgerichtshof. In: Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS), Heft 7/2009, abrufbar unter [3]
.
- Helmut Kreicker: Völkerrechtliche Exemtionen: Grundlagen und Grenzen völkerrechtlicher Immunitäten und ihre Wirkungen im Strafrecht. 2 Bände, Berlin 2007, ISBN 978-3-86113-868-6. Siehe auch [4]
.
- Sascha Rolf Lüder: The legal nature of the International Criminal
Court and the emergence of supranational elements in international
criminal justice. In: International Review of the Red Cross. Bd. 84, 2002, ISSN 1560-7755
, S. 79–92 (PDF; 102 kB
).
- Philipp Stempel: Der Internationale Strafgerichtshof – Vorbote
eines Weltinnenrechts? Eine Studie zur Reichweite einer rule of law in
der internationalen Politik. INEF-Report Nr. 78. Duisburg 2005 (PDF; 493 kB
).
- Volker Röben: The Procedure of the ICC: Status and Function of the Prosecutor. In: Max Planck Yearbook of United Nations Law. Bd. 7, 2003, ISSN 1389-4633
, S. 513–548 (PDF; 3760 kB
).
- Stefan Kirsch: Faires Verfahren für Völkermörder? Die Rechte der Beschuldigten vor dem Internationalen Strafgerichtshof, Anwaltsblatt (AnwBl.) 3/2011, S. 166.
Weblinks
Quellen
- ↑ Ms Arbia sworn-in as ICC Registrar
, Press Release ICC-CPI-20080417-PR306 vom 17. April 2008.
- ↑ Pressemitteilung zu den Ergebnissen der 8. Generalversammlung der Mitgliedsstaaten und Ausblick auf die Review Conference 2010.
- ↑ Vgl. Art. 5 Abs. 2 Rom-Statut
- ↑ Chronologie des Internationalen Strafgerichtshofs
- ↑ Kongolesischer Milizenführer schuldig gesprochen.
In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 14. März 2012, abgerufen am 14. März 2012 (deutsch).
- ↑ Verfahrensverlauf Sache Anklage gegen Katanga und Chui
- ↑ Kooperation mit Internationalem Strafgerichtshof
- ↑ http://www.icc-cpi.int/library/ICC-CaseMatrix_ENG.pdf
- ↑ Pressemitteilung des IStGHs
- ↑ Warrant of Arrest for Omar Hassan Ahmad Al Bashir, No. ICC-02/05-01/09
(Englisch)
S. 8. Internationaler Strafgerichtshof (4. März 2009). Abgerufen am
4. März 2009. „[…] for these reasons herby issues a warrant of arrest
[…]“
- ↑ Gambierin Bensouda zur neuen Chefanklägerin gewählt.
In: Tagesschau. 12. Dezember 2011, abgerufen am 14. März 2012 (deutsch).
- ↑ BBC News | WORLD | Clinton's statement on war crimes court
- ↑ "[1]
"
- ↑ www.un.org Begrüßungsansprache des
UN-Generalsekretärs Ban Ki-moon am 31. Mai 2010 in Kampala.
- ↑ Simone Schlindwein: Massengräber, ganz abstrakt
. In: taz.de vom 8. Juni 2010.
- ↑ Kai Ambos: Das Verbrechen der Aggression nach Kampala
. In: ZIS 11/2010, S. 649–668.
- ↑ Die zugehörigen Dokumente des IStGH können hier
abgerufen werden.
- ↑ Andrea Böhm: Macht
schützt nicht – oder doch? Wer einen Aggressionskrieg führt, soll vor
den Haager Strafgerichtshof. Theoretisch gilt das sogar für den
amerikanischen Präsidenten
. In: Die Zeit 24/2010 vom 10. Juni 2010, S. 8.
- ↑ auswaertiges-amt.de 1. Juni 2010 (Redetext)
Koordinaten: 52° 4′ 5″ N, 4° 21′ 12″ O
(
Karte)